Bekanntmachung zur Wahl Ortschaftsrat Kötzschen
Stadt Merseburg
Die Gemeindewahlleiterin
Kommunalwahl 2024 (Ortschaftsratswahl Kötzschen)
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 15 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Auf der Grundlage des § 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der jeweils geltenden Fassung gebe ich folgendes für die am Sonntag, den 30.03.2025 stattfindenden Wahl des Ortschaftsrates in der Ortschaft Kötzschen bekannt:
I. Zahl der Vertreter, Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
Gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA i.V. m. § 15 der Hauptsatzung der Stadt Merseburg beträgt die Zahl der für den Ortschaftsrat in der Ortschaft Kötzschen zu wählenden Vertreter: 9
Somit beläuft sich die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA in der Ortschaft Kötzschen: 14
II. Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Allgemeines
Gemäß § 29 der KWO LSA in der derzeit gültigen Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl in der Ortschaft Kötzschen am 30.03.2025 auf. Ich bitte, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.
1.1. Die Wahlvorschläge sind bei mir oder auf dem Postweg unter der Adresse:
Stadtverwaltung Merseburg
Gemeindewahlleiterin
Frau Ulrike Findeisen
Lauchstädter Straße 1-3
06217 Merseburg
oder persönlich unter der Adresse der Stadtverwaltung Merseburg, Geschäftsstelle, Statistik und Wahlen, Burgstraße 1-5, 06217 Merseburg im Zimmer 2.01 oder 2.02 einzureichen.
1.2 Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) am Dienstag, den 21.01.2025, 18:00 Uhr.
2. Wahlvorschläge, Zahl der Unterstützungsunterschriften
2.1. Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) sowie von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA, nach dem Muster der Anlage 5 b der KWO LSA eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 KWG LSA von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 KWG LSA).
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
Entsprechend § 29 Abs. 2 a KWO LSA sind Staatsangehörige aus den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Es wurden zum Stand vom 28.11.2024 folgende Wahlberechtigte für die Ortschaft Kötzschen festgestellt: 921
Für die Ortschaftsratswahl in Kötzschen sind somit mindestens 9 gültige Unterstützungsunterschriften beizubringen.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. (§ 21 Abs. 9 Satz 6 KWG LSA i.V. m. §§ 21 und 23 KVG LSA). Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 7 KWG LSA dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 21.01.2025, 18:00 Uhr, abgegeben wurden. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108 d in Verbindung mit § 107 a StGB strafbar.
2.2. Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 KWG LSA nachfolgende Parteien befreit. (siehe Bek. der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBl. LSA 40/2023, S. 425 vom 13.11.2023):
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- DIE LINKE (DIE LINKE)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
2.3. Die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen sind nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 KWO LSA zu erbringen. Darauf sind auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.
Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einzureichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt sind. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 KWO LSA darf eine wahlberechtigte Person nur für einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
2.4. Wahlvorschläge müssen wie folgt unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KWG LSA):
2.4.1. Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2.4.2. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
2.4.3. Der Einzelwahlvorschlag muss vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
2.5. Gemäß § 30 Abs. 5 KWO sind dem Wahlvorschlag beizufügen:
2.5.1. die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8 a zur KWO); Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Gemeinde ferner eine Versicherung an Eides statt (Anlage 8 b zur KWO) abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
2.5.2. für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit (Anlage 9 a zur KWO),
2.5.3. eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahl-erfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9 c der KWO zu § 21 Abs. 12 KWG),
2.5.4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG (Anlage 10 zur KWO),
2.5.5. bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
2.5.6. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,
2.5.7. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,
2.5.8. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 30 Abs. 4 Nm. 2 und 3 KWO) sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (Anlage 6 zur KWO).
Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG und § 30 KWO. Die Unterlagen gemäß Nr. 2.5.5 bis 2.5.7 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Nr. 2.5.4 bis 2.5.7 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale oder als amtlich beglaubigte Kopien vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind kostenfrei jederzeit auf
· der Homepage der Stadt Merseburg (www.merseburg.de) unter Rubrik: „Wahlen“
· durch Abforderung per Mail unter statistik-wahlen@merseburg.de
oder zu den Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung bei mir wie folgt erhältlich:
Stadtverwaltung Merseburg, Altes Rathaus, Zimmer 2.01 oder Zimmer 2.02, Burgstraße 1-5, 06217 Merseburg. Als Ansprechpartner stehen Herr Richter (Telefon: 03461/445 702) und Frau Detsch (Telefon: 03461/445 703) zur Verfügung.
2.6. Nach der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 10. April 2024, sind in der Sitzung vom 22. März 2024 keine weiteren Vereinigungen, die gemäß § 22 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ihre Beteiligung angezeigt haben, für die anstehende Kommunalwahl am 30.03.2025 zugelassen.
III. Änderung und Zurückziehung eingereichter Wahlvorschläge
1. Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs.1 KWG ihren Rücktritt erklärt haben, kann nur bis zum Ende der Einreichungsfrist (21.01.2025, 18.00 Uhr) erfolgen.
Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden. (§ 26 Abs.1 KWG LSA)
Eingereichte Wahlvorschläge können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. (§ 26 Abs.2 KWG LSA)
2. Solche Erklärungen müssen bei mir in Schriftform eingehen (§ 26 Abs. 3 KWG LSA). Sie können nicht widerrufen werden
3. Derartige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden und in den Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA das Verfahren nach § 24 KWG LSA eingehalten wurde. Wurde bei Einzelvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers (§26 Abs. 3 KWG LSA)
Merseburg, den 29.11.2024
gez. Findeisen
Gemeindewahlleiterin