Verwarn- und Bußgeldverfahren
Verfahrensablauf eines Verwarnungsgeld- / Bußgeldverfahrens
• und den Auslagen der Bußgeldstelle (z.B. 3,50 EUR Postgebühren für Zustellung im Inland und ggf. weitere Auslagen).
Verwarnungsgeldverfahren
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z.B. Halt- und Parkverstöße) kann die Bußgeldstelle gemäß § 56 Abs. 1 OWiG ein Verwarnungsgeld erheben. Eine Verwarnung verfolgt als verfahrensabschließendes Angebot das Ziel, die Angelegenheit auf einfache Art und Weise zu erledigen, um ein förmliches und aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden.
Diese Art der Verfahrenserledigung ist vom Einverständnis des Betroffenen abhängig. Dieses Einverständnis gilt als erklärt, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeldangebot sofort oder innerhalb der Frist von einer Woche bezahlt.
In diesen Fällen wird durch die Bußgeldstelle nach Ablauf der einwöchigen Frist ein Bußgeldbescheid erlassen.
Verwarnungsgelder können unter Angabe des Aktenzeichens (Az.) entweder persönlich bei der Stadtkasse (Lauchstädter Str. 1-3, 06217 Merseburg) während der Öffnungszeiten oder auf das im Verwarnungsgeld angegebene Konto der Stadt Merseburg eingezahlt werden.
Bußgeldverfahren
Wird das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen oder handelt es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird durch die Bußgeldstelle ein formelles Bußgeldverfahren eingeleitet.
Dem Betroffenen wird durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Eine Pflicht zu einer Rückantwort auf eine Rückäußerung des Betroffenen sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht vor. Wenn keine entlastenden Tatsachen bekannt werden, wird ein Bußgeldbescheid erlassen.
Einspruch und weiteres Verfahren
Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift in der Bußgeldstelle Einspruch eingelegt werden. Ist der Bußgeldbescheid nach Einspruch und nochmaliger Prüfung weiter aufrecht zu erhalten, so wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bußgeldzahlung
Die Bußgeldstelle ist verpflichtet, rechtskräftige Bußgeldbescheide gemäß § 90 OWiG zu vollstrecken. Liegen besondere wirtschaftliche Verhältnisse vor, können auf Antrag und unter Beifügung von geeigneten Nachweisen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung oder Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt werden.
Auch Bußgelder können unter Angabe des Aktenzeichens (Az.) entweder persönlich bei der Stadtkasse (Lauchstädter Str. 1-3, 06217 Merseburg) während der Öffnungszeiten oder auf das im Bußgeldbescheid angegebene Konto der Stadt Merseburg eingezahlt werden.
Sollte das Bußgeld nicht bezahlt werden, erfolgt durch die Bußgeldstelle die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Sollten auch diese ohne Erfolg bleiben, wird beim Amtsgericht eine Erzwingungshaft beantragt. Die Erzwingungshaft stellt ein Beugemittel dar. Daher wird der Betroffene bei Vollzug der Erzwingungshaft nicht von der Zahlung des Bußgeldes befreit.
Ordnungswidrigkeitenanzeige
Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) können Ordnungswidrigkeiten von jedermann in der Bußgeldstelle zur Anzeige gebracht werden. Der Anzeigende ist gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 57 StPO zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet.
Im Bußgeldverfahren muss der Anzeigenerstatter namentlich aufgeführt werden, wenn er als Augenzeuge zur Beweisführung benötigt wird (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) und er muss ggf. auch vor Gericht als Zeuge aussagen (§ 161 a StPO).
Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind an keine Form gebunden.
Anonyme Ordnungswidrigkeitenanzeigen können nur dann bearbeitet werden, wenn durch andere Beweismittel als den Zeugen, die Tat zweifelsfrei belegt werden kann.
Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Erstattung unwahrer Anzeigen, werden die Kosten des Verfahrens und die Auslagen dem Anzeigenerstatter auferlegt (§ 105 OWiG i.V.m. § 469 StPO).
Nachbarschaftsstreitigkeiten erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen zur Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Solche Fälle müssen auf dem Zivilrechtsweg geregelt werden.
Anzeigen können unter Beachtung der inhaltlichen Mindestkriterien per Mail an bussgeldstelle@merseburg.de gesendet werden.
Merseburg, 21.01.2026
