Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
  • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
  • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
    • Wohnraum gemietet haben
    • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
    • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
  • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
  • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

  • Wohnwagen
  • Hausboote

Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

Spezielle Hinweise der Stadtverwaltung Merseburg: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen. ( Merseburg, Stadt )

Das Wohngeld ist eine steuerfinanzierte finanzielle Unterstützung (Zuschuss) für Mieter, Bewohner besonderer Wohnformen und auch Eigentümer von Wohnraum, wenn sie die Kosten für die Miete bzw. das Entgelt fürs Wohnen nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
  • Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

Voraussetzungen

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

Spezielle Hinweise der Stadtverwaltung Merseburg: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen. ( Merseburg, Stadt )

Unter welchen Voraussetzungen wird Wohngeld bezahlt?

Es muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Es gibt unterschiedliche Anträge für Mieter, Eigentümer und Heimbewohner.
Die Antragstellenden müssen den Wohnraum auch tatsächlich selbst nutzen. Ist der Wohnraum an Dritte untervermietet, besteht kein Anspruch. Bei nur vorübergehender Abwesenheit (z.B. Klinikaufenthalt, Montage) bleibt der Anspruch aber bestehen.
Die wohngeldberechtigte Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ausschluss des Wohngelds

Es gibt kein Wohngeld bei Erhalt oder bei Beantragung von Transferleistungen:

hierbei handelt es sich um Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe. In diesen Leistungen sind die anfallenden Kosten für Miete einkalkuliert und der Empfänger bedarf so keiner weiteren Zahlung bzw. Unterstützung. Diese Transferleistungen dienen der Einsparung von Verwaltungsaufwand- und Kosten, da so nur eine Behörde oder ein Amt für die Bearbeitung der beantragten Mittel zuständig bleibt. Ausgeschlossen vom Wohngeldanspruch ist auch derjenige, dessen Transferleistungen durch Sanktionen nicht mehr gezahlt werden.

Der Ausschluss gilt nur unter bestimmten Umständen. Kein Ausschluss ist zum Beispiel für diejenigen vorgesehen, die diese Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten haben oder (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) bei denen durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann

Wohngeld ist ausgeschlossen, wenn das Vermögen einer alleinlebenden Person, also des einzigen Haushaltsmitglieds, rund 60.000 Euro jährlich übersteigt.

Einkommensgrenzen und Mindesteinkommen

Bei Überprüfung des Anspruchs auf Wohngeld werden klare Einkommensgrenzen und entsprechende Förderungsgrenzen als Regelsätze hinzugezogen. Fällt nun der Bedarf nicht in diesen Bereich, so liegt das Einkommen der Antragsteller über den Regelsätzen, und es wird somit kein Wohngeld gewährt.

Kein Wohngeld für mehrere Wohnungen

Besitzt oder mietet der Antragsteller mehr als nur einen Wohnraum und erhält für diesen Wohngeld oder eine vergleichbare Transferleistung, so kann kein weiterer Wohnraum gefördert werden.

Ausbildungsbeihilfen – Schüler / Student

Gibt ein Student oder Auszubildender seinen sogenannten Lebensmittelpunkt im familiären Haushalt auf, so wird er in Folge der Berechnungsgrundlagen nicht mehr als vollwertiges Familienmitglied (im Sinne der relevanten Haushaltsmitglieder beim Wohngeld) gezählt. Es gibt kein Wohngeld für diese Person, sofern ein Anspruch auf BAföG oder auf andere staatliche Hilfen, z.B. Berufsausbildungsbeihilfe besteht.

Wohngeldanspruch für Ausländer & Asylbewerber

Der Anspruch auf Wohngeld ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden, was bedeutet, dass auch Ausländer (nach § 2 Aufenthaltsgesetz), die sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, den Wohngeldzuschuss erhalten können.

EU-Ausländer

Ausländer, die einem EU-Mitgliedsstaat angehören, sind automatisch nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU freizügigkeitsberechtigt und haben damit ihren Aufenthaltstitel in der gesamten Europäischen Union. Hält sich dieser Personenkreis also auch tatsächlich in der Bundesrepublik auf, besteht Anspruch auf Wohngeld für den Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss. Die Vorlage eines gültigen Personal- oder Reisepasses sowie Nachweise über den Wohnraum sind zunächst ausreichend.

Nicht EU-Ausländer

Von Ausländern, die keinem EU-Mitgliedsstaat angehören, wird für den Wohngeldantrag ein gültiger Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gefordert. Sie müssen also nachweisen, dass sie berechtigt sind, sich legal in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Dazu gehören nach § 3 WoGG Personen, die:

  • einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
  • ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben,
  • die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
  • auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Auskunftspflicht

Gegebenenfalls ist das Ausfüllen zusätzlicher Formularvordrucke der Wohngeldbehörde notwendig, beispielsweise dann, wenn es sich beim Antragsteller um einen Schüler, Studenten oder Auszubildenden handelt.

Gegenüber der Wohngeldbehörde unterliegen Haushaltsmitglieder und alle Personen, die mit dem Antragsteller Wohnraum gemeinsam bewohnen einer Auskunftspflicht über sämtliche für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeld können Mieter und Eigentümer von Wohnraum beanspruchen. Auch sogenannte Heimbewohner können einen Anspruch auf Wohngeld haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG). Damit sind auch Menschen mit Behinderung gemeint, die in besonderen Wohnformen leben. Es ist wichtig, dass sie nicht nur vorübergehend in der Einrichtung aufgenommen wurden. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderung, die ambulant betreut leben.

Wohngeldberechtigung

Der Anspruch auf Wohngeld und seine Höhe hängt ab von:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Miete/Belastung und
  • dem Gesamteinkommen/Vermögen.

An wen und für welchen Zeitraum wird das Wohngeld gezahlt?

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate, kann aber unter Umständen kürzer oder länger ausfallen.

In einigen Fällen können Sie rückwirkend Wohngeld beantragen.

Der Antrag muss dann bis zum Ablauf des auf das Ereignis folgenden Monats eingereicht werden, wenn:

  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung sich um mehr als 10 Prozent erhöht,
  • ein Transferleistungsantrag (bspw. auf BAföG oder Bürgergeld) abgelehnt oder aufgehoben wird (hier kann Wohngeld rückwirkend für den Ersten des Monats, in dem die Transferleistung beantragt wurde, beantragt werden) oder
  • ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Transferleistungen beantragt oder erhält (hier wird der Wohngeldbescheid unwirksam - für die verbleibenden zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kann das Wohngeld auf Antrag rückwirkend geleistet werden)

Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der direkten Auszahlung z.B. an den Vermieter (§ 26 WoGG); ggf. sogar ohne Zustimmung der wohngeldberechtigten Person, die in solchen Fällen nur zu informieren ist.

Erforderliche Unterlagen (nicht abschließend):

der ausgefüllte Antrag auf Wohngeld Mietzuschuss (Mieter)

  • Mietbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter (mit Angabe über Größe sowie Baujahr des Wohnraums)
  • Mietvertrag
  • Mietänderungsschreiben
  • Nachweis der aktuellen Mietzahlung an den Vermieter für drei Monate

der ausgefüllte Antrag auf Lastenzuschuss (Eigentümer)

  • Grundbuchauszug
  • Grundsteuerbescheid
  • Nachweis über Erbbauzins
  • Kauf- bzw. Kaufanwärtervertrag
  • Darlehensverträge
  • Fremdmittelbescheinigung

Nachweise zum Einkommen

  • Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinseinnahmen aus Sparbuch und anderen Kapitalvermögen
  • Verdienstbescheinigung, auszufüllen vom Arbeitgeber
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate oder ab Vertragsbeginn)
  • Rentenbescheide
  • Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
  • Leistungsbescheid für Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld
  • BAföG-Bescheid

Je nach familiärer und finanzieller Situation können weitere Unterlagen für den Wohngeldantrag erforderlich sein, wie z.B.:

  • Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des letzten Wohnortes (bei Zuzug)
  • Steuerbescheid über die Einkommenssteuer
  • Nachweis über Vermögen und Kapitalerträge
  • Kontoauszüge
  • Unterhaltsnachweise
  • Pflegegeldnachweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Schul- oder Studienbescheinigung
  • Darlehensverträge mit ersichtlichen monatlichen Belastungen
  • Lebensversicherungen
  • Sterbeurkunden
  • Bausparverträge
  • Nachweis über freiwillige/private Krankenversicherung

Erhöhungsantrag

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des Bewilligungszeitraums konstant. Es kann im laufenden Bewilligungszeitraum ein Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes (§27 WoGG) werden, wenn:

  • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht
  • sich die Miete oder zu berücksichtigende Belastung um mehr als 10% erhöht
  • sich das Gesamteinkommen um mindestens 15% verringert hat.

Mitteilungspflichten des Antragstellers

Wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15% erhöht oder die Miete um 15% verringert, muss dies der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden. Auch die Verringerung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ein Umzug oder sonstige Gründe, die zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen können, müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Es wird eine Neuberechnung des Wohngeldes durchgeführt, die auch zur Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen kann (§ 27 Abs. 2 WoGG). Die Neufestsetzung tritt mit Beginn des nächsten Monats in Kraft. Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon

Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
  • Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
  • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
    • Gehaltsbescheinigungen
    • Rentenbescheide
    • Kurzarbeitergeld
  • gegebenenfalls Nachweise über
    • Werbungskosten
    • Schwerbehinderung
    • Pflegegrad
  • Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
    • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
    • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
    • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
  • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

  • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:

  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
  • Wohnflächenberechnung

Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Was sollte ich noch wissen?

Wohngeldbehörde

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Wohngeld

Adressen
Anschrift
Besucheradresse Stadt Merseburg - Wohngeld
Burgstraße 1
06217Merseburg
Kontakt
Telefon:
03461 445 770
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